Infos für Architekten und Baubetreuer

Neben den bereits aufgeführten Leistungen erstellen wir für Ihre Planung:

  • Baumaßermittlungen
  • Traufhöhenermittlungen und Giebelaufmaße
  • Volumenermittlungen
  • Fassadenaufmaß (Erstellung von CAD-Plänen sowie entzerrte Digitalfotos)
  • Abstandsflächenberechnung nach der Brandenburgischen Bauordnung
  • GRZ-/GFZ- Berechnungen nach der Baunutzungsverordnung (s.u.)

 Vorgehensweise bei einem Standard-Bauvorhaben:

  • Nach Auftragserteilung erstellen wir den Amtlichen Lageplan. Er enthält bereits alle notwendigen Angaben (einschl. Höhen). Diese stellen wir Ihnen (noch ohne Projekteintrag) in den von Ihnen gewünschtem Format zur Verfügung.
  • Sie legen zusammen auf Grundlage dieses Vorplanes mit dem Bauherrn die Lage und Höhe des geplanten Gebäudes, der Stellplätze für PKW und Müll sowie der Zuwegungen fest.
  • Wenn Sie uns das Ergebnis zusammen mit einem vollständigen Satz Bauzeichnungen zukommen lassen, können wir den Amtlichen Lageplan vervollständigen mit den Angaben zum Objektbezogenen Lageplan.
  • In der Regel fertigen wir 4 Exemplare des Amtlichen Lageplans, die wir nach Absprache Ihnen oder dem Bauherrn zusenden.

Berechnung der Grundflächenzahl

Bei Bauvorhaben führt die Berechnung der Grundflächenzahl nach §19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) immer wieder zu Nachfragen. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg hat dazu eine Arbeitshilfe erarbeitet (den Link zur vollständigen Veröffentlichung finden Sie unter Downloads). Die darin als wesentlicher Inhalt angegebene Tabelle wird nachfolgend wiedergebeben.

Anlage GRZ I Hauptanl. gem. §19 Abs. 2 BauNVO GRZ II gem. §19 Abs. 4 BauNVO Keine Anrechnung
1 Arkaden und Passagen x
2 Erker und ähnliche Vorbauten, Loggien, Balkone
≤ 1,0 m x
> 1,0 m x
(Gilt grundsätzlich für Gebäudeteile, die nicht erdberührend sind.)
3 Terassen
– am Wohnhaus bzw. gewerblich genutzte Terrassen unabhängig von ihrer Lage x
– vom Wohnhaus mind. um Abstandsfläche entfernt x
(Sobald eine Terrasse ganz oder teilweise innerhalb von Abstandsflächen des Wohnhauses (Hauptanlage) liegt, ist ihre gesamte Fläche der GRZ I zuzurechnen.
Nur Terrassen, die sich vollständig außerhalb der Abstandsflächen des Wohnhauses (Hauptanlage) befinden, sind auf die GRZ II anzurechnen.)
4 Kellerlichtschächte, Kellertreppen, Laderampen
Auskragung ≤ 60 cm x
Auskragung > 60 cm x
5 Eingangstreppen, -rampen
≤ 1,40 m über Gelände x
> 1,40 m über Gelände x
(Rampen: Entladungsrampen (Rampentisch) z.B. bei Supermärkten sind immer Teil der Hauptanlage. Rampen bei gewerblichen Grundstücken, die wie Treppen der Überwindung von Höhenunterschieden dienen, sind Nebenanlagen.)
6 Dachüberstände und Eingangsüberdachungen
≤ 1,0 m x
> 1,0 m x
7 Zufahrten zu Garagen, Stellplätzen x
8 Anlieferungswege
auf gewerblich genutzten Grundstücken
x
9 Versiegelte Plätze, auch wenn nicht befahrbar
≤ 5 m² x
> 5 m²             x
(Reine Wohnwege, Gartenwege usw. werden gar nicht angerechnet, sofern sie nicht über Gebühr versiegelt sind. (sh. versiegelte Plätze > 5 m²)
Stufen, Rampen, Mauern, Teiche, die ausschließlich der Gartengestaltung dienen, werden gar nicht angerechnet.
Sonstige breitere Fahrwege, Vorfahrten usw. sind Nebenanlagen und werden nach § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet. (sh. versiegelte Plätze > 5 m²)).
Bei der 5 m²-Grenze sind gleichartige Nebenanlagen zusammenzufassen (z.B. zwei Mülltonnenschränke je 4 m² = Anrechnung). Wird die 5 m²-Grenze überschritten, ist die gesamte Grundfläche anzurechnen. Gleiches gilt für die anderen in der Tabelle genannten Größenbeschränkungen.
10 Feuerwehrwege x
-aufstellflächen x
-bewegungsflächen x
11 Garagen, Carports, Tiefgaragen (sofern nicht Teil der Hauptanlage) und Stellplätze x
Tiefgaragen und Keller als Teil der Hauptanlage x
12 Schuppen, Gewächshäuser, bauliche Anlagen zur Kleintierhaltung, Ställe, Schwimmbecken u.ä.
≤ 5 m² x
> 5 m² x
(zu der 5m²-Grenze s. Punkt 9.)
13 Spielplatzanlagen, Maste, Klopfstangen u. ä. x
14 Fahrradstellplätze, Grill, Außenkamine, Mülltonnenschränke, Trafo u. ä.
≤ 5 m² x
> 5 m² x
(zu der 5m²-Grenze s. Punkt 9.)
15 Einfriedungsmauern und Pfeiler, Stützmauern x
16 Anlagen für Abwasser und zur Niederschlagsbeseitigung
≤ 5 m² x
> 5 m² x
(zu der 5m²-Grenze s. Punkt 9.)
17 Schächte, Gruben, Kläranlagen, Tanks (ober- oder unterirdische) u. ä.
≤ 5 m² x
> 5 m² x
(zu der 5m²-Grenze s. Punkt 9.)

 

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