Grenzvermessung

Die Grenzvermessung ist geregelt im Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG). Sie kann nur von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem zuständigen Katasteramt durchgeführt werden.

Wir unterscheiden zwischen der erstmaligen und einmaligen Feststellung von Grenzen, einer Abmarkung und einem Grenzzeugnis.

Grenzvermessung Brandenburg

Wann braucht man welche Grenzvermessung?

Feststellung von Grenzen

  • Grundstücksteilung
  • Vermessung von Grenzen von vor 1900

Abmarkung

  • Unkenntnis des Grenzverlaufs
  • Fehlen von Grenzsteinen
  • Grenzstreitigkeiten

Grenzzeugnis

  • Unkenntnis des Grenzverlaufs
  • Nur temporäre Kennzeichnung vor Ort (Holzpfahl, Markierstift), z.B. zum Stellen eines Zaunes

 

Grenzvermessung Brandenburg Unstreitigkeit

Feststellung von Grenzen

Neue Grenzen gelten als festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und diese von den Beteiligten anerkannt wurde:

  1. Der Vermesser vermisst die neue Grenze (dazu werden die bereits vorhandenen alten Grenzsteine aufgesucht und ggf. erneuert sowie die neuen Grenzsteine gesetzt)
  2. Die Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen Grundstücke stimmen bei dem vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgehaltenen Grenztermin durch ihre Unterschriften in der Grenzniederschrift der Bestands- bzw. der neuen festzustellenden Grenze zu. Die Nachbarn werden an diesem Verfahren beteiligt: Sie stimmen den Grenzsteinen in der gemeinsamen Grenze zu (oder haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen).

Die Vorgehensweise ist identisch, egal ob eine alte Grenze erstmalig festgestellt wird oder eine neue Grenze zur Zerlegung eines Flurstücks in zwei Flurstücke vermessen wird.

Nachdem die Verwaltungsakte der Grenzfeststellung und Abmarkung rechtskräftig geworden sind (keine oder abgewiesene Widersprüche), stellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag beim zuständigen Katasteramt auf Übernahme seiner Vermessung. Von dort erhält der Eigentümer dann eine Fortführungsmitteilung. Diese enthält u. a. die Bezeichnungen und Größen der neuen Flurstücke.

Bei Grenzen, die vor 1900 gebildet wurden, fehlt in der Regel die Anerkenntnis der Eigentümer. Dies wird dann im Zuge der neuen Vermessung nachgeholt.

Feststellung von Grenzen Land Brandenburg

Abmarkung

Gilt eine Grenze bereits als festgestellt, kann sie wiederhergestellt werden, indem der Vermesser „den Katasternachweis in die Örtlichkeit überträgt“.

Den Katasternachweis in Form von technische Vermessungsunterlagen beantragt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur beim zuständigen Katasteramt.

Fehlende Grenzsteine werden neu vermarkt, schief oder falsch stehende Grenzsteine gerichtet. Diese Abmarkung muss von den Eigentümern und Nachbarn im Grenztermin in einer Grenzniederschrift anerkannt (oder angezweifelt) werden. Auf jeden Fall wird Rechtssicherheit hergestellt.

Vermessung Abmarkung Brandenburg

Grenzzeugnis

Bei einem Grenzzeugnis werden die Grenzpunkte einer festgestellten Grenze aufgesucht, freigelegt und überprüft. Sie werden durch nicht dauerhafte Zeichen (z.B. Holzpfähle, Leuchtfarbe) markiert. Es werden keine Grenzsteine aufgerichtet oder ersetzt.

Der Antragsteller/Eigentümer wird über das Ergebnis mit einer Urkunde informiert, nicht jedoch die Nachbarn. Deshalb ist auch keine Anerkenntnis durch die Nachbarn notwendig. Auf der anderen Seite geht von der vorgenommenen Vermessung keine Rechtskraft aus.

Grenzzeugnis Vermessung Land Brandenburg

Sonderung

Bei der Sonderung handelt es sich um eine Sonderform der Grenzfeststellung von neuen Grenzen. Es werden die neuen Grenzen „am grünen Tisch“, d.h. ohne örtliche Vermessung und damit auch ohne Setzen von Grenzzeichen gebildet. Zwingende Voraussetzung für eine Sonderung ist, dass die benachbarten Grenzpunkte bereits im Amtlichen Koordinatensystem vorliegen müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach 1990 eine Grenzvermessung statt gefunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Ihnen mitteilen, ob eine Sonderung möglich ist, in dem er die relevanten Vermessungsunterlagen (Katasternachweis) entsprechend prüft.

Bitte bedenken Sie bei der Beantragung einer Sonderung, dass Sie im Normalfall auf Ihrem Grundstück nicht erkennen können, wo die neue Grenze verläuft.

Sonderung Grenzvermessung Land Brandenburg

Was kostet eine Grenzvermessung?

Die Kosten sind in der Brandenburger Vermessungsgebührenordnung festgelegt. Diese Verordnung ist sowohl für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als auch für den Antragsteller bindend. Für eine exakte Berechnung der Gebühren können Sie unseren Gebührenrechner benutzen.

Feststellung neuer und bestehender Grenzen:

Die Gebühr setzt sich aus einem Sockelbetrag von 1.101,80 € und einer Gebühr in Abhängigkeit von Grenzlänge und Bodenwert zusammen:

Bodenwert bis 3€/m² Bodenwert bis 30€/m² Bodenwert bis 100€/m² Bodenwert bis 200€/m² Bodenwert bis 400€/m² Bodenwert über 400€/m²
je angefangenen Meter Grenzlänge 8,00€ 12,50€ 13,50€ 15,00€ 17,00€

 

 

18,50 €

 

 

Hinzu kommen 34,90 € je neu gesetztem Grenzpunkt.

Als Grenzlänge sind die neue Grenze sowie die alten Grenzen, in die die neue Grenze einmündet, anzusetzen. Bei alten, wiederherzustellenden Grenzen sind deren Länge anzuhalten. Beispiele sind in unserem Infoblatt enthalten.

Entstehen bei einer Teilungsvermessung mehr als 2 Flurstücke, so erhöht sich der Gebühr für das dritte Flustück um 116,00€, ab dem vierten neuen Flurstück um 347,90€ je Flurstück.

Für lang gestreckte Anlagen (Straßen und Wege, Eisenbahn, Flüsse und Gräben) gelten besondere Gebühren.

Abmarkung:

Die Gebühr für die Abmarkung (Grenzwiederherstellung) beträgt 85% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.

Grenzzeugnis:

Die Gebühr für ein Grenzzeugnis beträgt 55% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.

Sonderung:

Die Gebühr für eine Sonderung beträgt 55% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.

Alle bisher genannten Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Benutzen Sie unseren Gebührenrechner zur Online-Berechnung der Vermessungsgebühren.

Bei der Entstehung neuer Flurstücke erhebt das Katasteramt noch einmal für die Übernahme ins Kataster eine Gebühr von 174 € – 313,20 € je entstandenem Flurstück (abhängig vom Bodenwert), bei einer Grenzfeststellung oder Abmarkung bereits vorhandener Grenzen beträgt diese Gebühr pauschal 255,10 €. Bei einem Grenzzeugnis ist keine Übernahmegebühr beim Katasteramt fällig.

Kosten Grenzvermessung Land Brandenburg