DIPL.- ING.   ANDREE  BÖGER
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Ulmenweg 6
14641 Nauen

Telefon:

(03321) 45 40 68

Fax:

(03321) 45 40 97

E-Mail:

Andree.Boeger@boegernet.de

Unsere Leistungen

 

Grenzvermessung


Die Grenzvermessung ist geregelt im   Gesetz über das amtliche Vermes- sungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG) Sie kann nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem zuständigen Katasteramt durchgeführt werden.

Wir unterscheiden zwischen der erstmaligen und einmaligen Feststellung von Grenzen, einer Grenzwiederherstellung und einer Grenzanzeige.


Wann braucht man welche Grenzvermessung?

  • Feststellung von Grenzen:
    • Grundstücksteilung
    • Vermessung von Grenzen von vor 1900
  • Grenzwiederherstellung:
    • Unkenntnis des Grenzverlaufs
    • Fehlen von Grenzsteinen
    • Grenzstreitigkeiten
  • Grenzanzeige:
    • Unkenntnis des Grenzverlaufs
    • Nur temporäre Kennzeichnung vor Ort (Holzpfahl, Markierstift), z.B. zum Stellen eines Zaunes

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Feststellung von Grenzen

Neue Grenzen gelten als festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und diese von den Beteiligten anerkannt wurde:

  1. Der Vermesser vermisst die neue Grenze (dazu werden die bereits vorhandenen alten Grenzsteine aufgesucht und ggf. erneuert sowie die neuen Grenzsteine gesetzt)
  2. Die Eigentümer, der von der Grenzfeststellung betroffenen Grundstücke, stimmen bei der vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgehaltenen Grenztermin durch ihre Unterschriften in der Grenzniederschrift der Bestands- bzw. der neuen festzustellenden Grenze zu. Die Nachbarn werden an diesem Verfahren beteiligt: Sie stimmen den Grenzsteinen in der gemeinsamen Grenze zu (oder haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen).

Nachdem die Verwaltungsakte der Grenzfeststellung und Abmarkung rechtskräftig geworden sind (keine oder abgewiesene Widersprüche), stellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag beim zuständigen Katasteramt auf Übernahme seiner Vermessung. Von dort erhält der Eigentümer dann eine Fortführungsmitteilung. Diese enthält u. a. die Bezeichnungen und Größen der neuen Flurstücke.

Bei Grenzen, die vor 1900 gebildet wurden, fehlt in der Regel die Anerkenntnis der Eigentümer. Dies wird dann im Zuge der neuen Vermessung nachgeholt.




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Grenzwiederherstellung

Gilt eine Grenze bereits als festgestellt, kann sie wiederhergestellt werden, indem der Vermesser "den Katasternachweis in die Örtlichkeit überträgt ".

Den Katasternachweis (technische Unterlagen) beantragt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur beim zuständigen
Katasteramt.

Fehlende Grenzsteine werden neu vermarkt, schief oder falsch stehende Grenzsteine gerichtet. Diese Abmarkung muss von den Eigentümern und Nachbarn im Grenztermin in der Grenzniederschrift anerkannt (oder angezweifelt) werden. Auf jeden Fall wird Rechtssicherheit hergestellt.

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Grenzanzeige

Bei einer Grenzanzeige werden die Grenzpunkte aufgesucht, freigelegt und überprüft. Sie werden durch nicht dauerhafte Zeichen (z.B. Holzpfähle, Leuchtfarbe) markiert. Es werden keine Grenzsteine aufgerichtet oder ersetzt.

Der Antragsteller/Eigentümer wird über das Ergebnis informiert, nicht jedoch die Nachbarn. Deshalb ist auch keine Anerkenntnis durch die Nachbarn notwendig. Auf der anderen Seite geht von der vorgenommenen Vermessung keine Rechtskraft aus.

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Was kostet eine Grenzvermessung?

Die Kosten sind in der  Brandenburger Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegt. Diese Verordnung ist sowohl für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als auch für den Antragsteller bindend.

Grenzfeststellung und -wiederherstellung:

Kriterien für die Berechnung der Kosten sind die Anzahl der zu vermessenden Grenzpunkte und die Grenzlänge sowie der Bodenwert. Es gilt folgende Tabelle:

  Bodenwert
bis 1 €/m²
Bodenwert
bis 50 €/m²
Bodenwert
bis 150 €/m²
Bodenwert
über 150 €/m²
je Grenzpunkt 100,00 200,00 300,00 400,00
je angefangenem Meter Grenzlänge 4,00 7,00 8,00 9,00

Als Grenzlänge sind die neue Grenze sowie die alten Grenzen, in die die neue Grenze einmündet, anzusetzen. Bei alten, wiederherzustellenden Grenzen sind deren Länge anzuhalten. Dies wird am besten erläutert in unseren
 Beispielen.

Für lang gestreckte Anlagen (Straßen, Eisenbahn, Flüsse) gelten besondere Gebühren.

Grenzanzeige:

Die Grenzanzeige wird nach Zeitaufwand berechnet, wobei die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung folgende Halbstundensätze vorgibt:

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 45,00
Vermessungstechnische Fachkraft 35,00
Messgehilfe     21,00

Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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