Unsere Leistungen

Grenzvermessung
Die Grenzvermessung ist geregelt im
Gesetz über das amtliche Vermes-
sungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG)
Sie kann nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem
zuständigen Katasteramt durchgeführt werden.
Wir unterscheiden zwischen der erstmaligen und einmaligen
Feststellung von Grenzen, einer Grenzwiederherstellung und einer Grenzanzeige.
Wann braucht man welche Grenzvermessung?
- Feststellung von Grenzen:
- Grundstücksteilung
- Vermessung von Grenzen von vor 1900
- Grenzwiederherstellung:
- Unkenntnis des Grenzverlaufs
- Fehlen von Grenzsteinen
- Grenzstreitigkeiten
- Grenzanzeige:
- Unkenntnis des Grenzverlaufs
- Nur temporäre Kennzeichnung vor Ort (Holzpfahl, Markierstift), z.B.
zum Stellen eines Zaunes
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Feststellung von Grenzen
Neue Grenzen gelten als festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt
und diese von den
Beteiligten anerkannt wurde:
- Der Vermesser vermisst die neue Grenze (dazu
werden die bereits vorhandenen alten Grenzsteine aufgesucht und
ggf. erneuert sowie die neuen Grenzsteine gesetzt)
- Die Eigentümer, der von der Grenzfeststellung
betroffenen Grundstücke, stimmen bei der vom Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur abgehaltenen Grenztermin durch
ihre Unterschriften in der Grenzniederschrift der Bestands- bzw.
der neuen festzustellenden Grenze zu. Die
Nachbarn werden an diesem Verfahren beteiligt: Sie
stimmen den Grenzsteinen in der gemeinsamen Grenze zu (oder
haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen).
Nachdem die Verwaltungsakte der Grenzfeststellung und
Abmarkung rechtskräftig geworden sind (keine oder abgewiesene
Widersprüche), stellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
einen Antrag beim zuständigen Katasteramt auf Übernahme seiner
Vermessung. Von dort erhält der Eigentümer dann eine
Fortführungsmitteilung. Diese enthält u. a. die Bezeichnungen und
Größen der neuen Flurstücke.
Bei Grenzen, die vor 1900 gebildet wurden,
fehlt in der Regel die Anerkenntnis der Eigentümer. Dies wird dann im
Zuge der neuen Vermessung nachgeholt.
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Grenzwiederherstellung
Gilt eine Grenze bereits als festgestellt, kann sie wiederhergestellt
werden, indem der Vermesser "den Katasternachweis in die Örtlichkeit
überträgt ".
Den Katasternachweis (technische Unterlagen) beantragt der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur beim zuständigen
Katasteramt.
Fehlende Grenzsteine werden neu vermarkt, schief oder falsch stehende
Grenzsteine gerichtet. Diese Abmarkung muss von den Eigentümern und
Nachbarn im Grenztermin in der Grenzniederschrift anerkannt (oder
angezweifelt) werden. Auf jeden Fall wird
Rechtssicherheit hergestellt.
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Grenzanzeige
Bei einer Grenzanzeige werden die Grenzpunkte
aufgesucht, freigelegt und überprüft. Sie werden durch nicht
dauerhafte Zeichen
(z.B. Holzpfähle, Leuchtfarbe) markiert. Es werden keine Grenzsteine
aufgerichtet oder ersetzt.
Der Antragsteller/Eigentümer wird über das Ergebnis
informiert, nicht jedoch die Nachbarn. Deshalb ist auch keine
Anerkenntnis durch die Nachbarn notwendig. Auf der anderen Seite geht
von der vorgenommenen Vermessung
keine Rechtskraft aus.
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Was kostet eine Grenzvermessung?
Die Kosten sind in der
Brandenburger
Vermessungsgebühren- und Kostenordnung
festgelegt. Diese Verordnung ist sowohl für den Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur als auch für den Antragsteller bindend.
Grenzfeststellung und -wiederherstellung:
Kriterien für die Berechnung der Kosten sind die Anzahl der
zu vermessenden Grenzpunkte und die Grenzlänge sowie der
Bodenwert. Es gilt folgende Tabelle:
| |
Bodenwert
bis 1 €/m² |
Bodenwert
bis 50 €/m² |
Bodenwert bis
150 €/m² |
Bodenwert
über 150 €/m² |
| je Grenzpunkt |
100,00
€ |
200,00
€ |
300,00
€ |
400,00
€ |
| je angefangenem
Meter Grenzlänge |
4,00
€ |
7,00
€ |
8,00
€ |
9,00
€ |
Als Grenzlänge sind die neue Grenze sowie die alten Grenzen,
in die die neue Grenze einmündet, anzusetzen. Bei alten,
wiederherzustellenden Grenzen sind deren Länge anzuhalten. Dies
wird am besten erläutert in unseren
Beispielen.
Für lang gestreckte Anlagen (Straßen, Eisenbahn, Flüsse) gelten
besondere Gebühren.
Grenzanzeige:
Die Grenzanzeige wird nach Zeitaufwand berechnet,
wobei die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung folgende
Halbstundensätze vorgibt:
| Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur |
45,00 € |
| Vermessungstechnische Fachkraft |
35,00 € |
| Messgehilfe |
21,00 € |
Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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